Suche
Close this search box.

Zweibrücken / Bad Kreuznach

Trinkwasserschutz

Was gilt es bei der Löschwasserentnahme aus öffentlichen Netzen zu beachten?

1. Ohne Sicherungsmaßnahmen darf kein Löschwasser aus dem öffentlichen Leitungsnetz entnommen werden. Nur durch dieses Vorgehen sind die Feuerwehren bei möglichen Rechtsstreitigkeiten auf der sicheren Seite. Diese Forderung leitet sich aus der Trinkwasserverordnung ab und ist keine neue Forderung. Die Tatsache ist vielen Einsatzkräften nicht bewusst.

2. Wenn verunreinigtes Fremdwasser (Flüssigkeits-Kategorie 5 nach DIN EN 1717, beispielsweise Wasser aus offenen Gewässern) zum Löschen genutzt wird, ist immer ein Zwischenbehälter mit Freiem-Auslauf zur Entkopplung vom Trinkwasser-Versorgungsnetz notwendig. Die gängigsten Zwischenbehälter sind mobile Faltbehälter. Offene Gewässer sind häufig mit Keimen und Bakterien belastet (beispielsweise Kolibakterien) und dann als Kategorie 5 einzustufen, auch wenn das Wasser extrem sauber und klar aussieht.Die Belastung lässt sich mit dem bloßen Auge nicht erkennen.

3. Wasser im Löschsystem (in den Schläuchen oder den Pumpen) ist grundsätzlich als Kategorie 4 nach DIN EN 1717 einzustufen. Unter Kategorie 4 fallen Flüssigkeiten, die eine Gesundheitsgefährdung für Menschen beispielsweise durch die Anwesenheit einer oder mehrerer giftiger oder besonders giftiger Stoffe  darstellen. Wenn das öffentliche Trinkwassernetz zur Löschwasserentnahme genutzt wird, ist deshalb für jeden Abgang eines Überflurhydranten beziehungsweise eines Standrohres ein Systemtrenner BA als Sicherungsarmatur einzusetzen. Ist dies nicht möglich, muss für die Schlauchstrecke bis zum freien Auslauf beziehungsweise zum Systemtrenner mindestens ein Rückflussverhinderer am Hydranten- oder Standrohrabgang eingesetzt werden.

4. Werden vor Erscheinen des Arbeitsblattes W 405-B1 beschaffte Rückflussverhinderer weiterhin eingesetzt (nach W405-B1 wird dies ausdrücklich als Übergangslösung zugelassen), so müssen immer zwei dieser Armaturen für jeden genutzten Abgang in Reihe eingesetzt werden (beispielsweise einer am Hydrant und einer am Fahrzeug). Alternativ dürfen auch Sammelstücke nach DIN 14355 mit federbelasteten Einzelklappen oder Einzelabsicherungen verwendet werden. Sie sind den Rückflussverhinderer gleichgestellt, wenn sie in Praxistests durch die Feuerwehr auf Rückflussdichtigkeit geprüft wurden. Bereits beschaffte Rückflussverhinderer dürfen bis zu ihrer Aussonderung weiter genutzt werden.

5. Beim Überflurhydrant, ausgenommen Fallmantel-Hydrant, ist an jedem genutzten Abgang eine Absperrarmatur anzuschließen.

6. Unter ungünstigen Umständen können durch Löschwasserentnahmen beim Fehlen geeigneter Sicherungseinrichtungen infolge von Rückfließen Verunreinigungen in das Rohrnetz gelangen und die Fließverhältnisse im Rohrnetz beeinflusst werden. Dadurch kann die Trinkwasserqualität gestört werden“, heißt es im Vorwort des W405-B1. Insbesondere bei hohen Betriebsdrücken und kleinen Durchmessern in Stichleitungen können dynamische Druckänderungen zustande kommen, wenn hohe Löschwasservolumenströme schnell unterbrochen werden (beispielsweise durch zu schnell betätigte Kugelhähne). Kugelhähne also unbedingt langsam schließen. Vakuumbrecher helfen, Druckschläge zu vermeiden. Druckbegrenzungsventile helfen, statische Drücke im Löschsystem zu begrenzen und Druckstöße zu reduzieren.

7. Zur Löschwasserentnahme aus dem öffentlichen Trinkwassernetz sind Informationen beziehungsweise Vorgaben des Netzbetreibers einzuholen und zu beachten. Dies sollte grundsätzlich und im Vorfeld möglicher Einsätze geschehen.

8. Wasserführende Fahrzeuge ohne „Freien Auslauf“ und ohne druckstoßarme Armaturen/Steuerungsautomatik haben durch das eingeschränkte Einsatzspektrum zukünftig einen geringeren Einsatzwert.

9. Die öffentliche Wasserversorgung dient in erster Linie der Trink­wasserversorgung! Die Feuerwehr muss sich daher bei der Nutzung zwingend an die Vorgaben (Entnahmebedingungen) des Eigentümers der Wasserversorgungsanlagen und die Vorgaben des DVGW halten.

http://www.agbf-bund.de/pdf/AGBF_DFV-Fachempfehlung_Trinkwasserschutz.pdf