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Zweibrücken / Bad Kreuznach

Arbeitsstättenregel

ASR 2.2

Gemäß § 8 Abs. 2 Arbeitsstättenverordnung gilt mit Bekanntmachung der neuen Technischen Regel für Arbeitsstätten ASR A2.2 “Maßnahmen gegen Brände” die alte Arbeitsstätten-Richtlinie ASR 13/1,2 “Feuerlöscheinrichtungen” nicht weiter fort.

Die neue Arbeitsstättenregel (ASR) ASR-A2-2 ” Maßnahmen gegen Brände” wurde am 03.12.2012 veröffentlicht. Sie konkretisiert die Vorgaben der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) bezogen auf die Ausstattung von Arbeitsstätten mit Brandmelde- und Feuerlöscheinrichtungen und den Betrieb dieser Einrichtungen. Die neue Vorschrift ersetzt die bisherige Arbeitsstättenrichtlinie 13/1,2.

Was ändert sich?

Brandgefährdungsklassen – aus drei mach zwei

Bislang wurde zwischen geringen, mittleren und großen Brandgefährdungen unterschieden. Für jede Gefährdungsstufe gab es konkrete Vorgaben z.B. bei der Zahl der vorzuhaltenden Feuerlöscher. Die neue ASR 2.2 unterscheidet nur noch zwischen normaler Brandgefährdung (entspricht einer Büronutzung) und erhöhter Brandgefährdung.

Grundausstattung

Für alle Arbeitsstätten definiert die ASR A2.2 eine Grundausstattung mit geeigneten Feuerlöschern für normale Brandgefährdungen, die abhängig von der Grundfläche der Arbeitsstätte ist. Berücksichtigung finden nur Feuerlöscher, die mindestens über sechs Löscheinheiten (LE) verfügen. Daneben formuliert die ASR 2.2 Grundanforderungen für die Bereitstellung von Feuerlöscheinrichtungen, die sich z.B. auf deren Kennzeichnung und Erreichbarkeit beziehen. Um die die Reaktionszeiten im Brandfall zu verkürzen, darf der nächstgelegene Feuerlöscher jetzt maximal 20 m entfernt sein.

Wandhydranten

Bei Arbeitsstätten mit einer Grundfläche von mehr als 400 m² können wie bisher auch bis zu einem Drittel der erforderlichen LE durch Wandhydranten ersetzt werden. Allerdings werden nun jedem Wandhydranten 27 LE statt bisher 18 LE zugeordnet.

Zusätzliche Maßnahmen bei erhöhter Brandgefährdung

Grundsätzlich wird die Eigenverantwortung des Arbeitgebers erhöht, der zunächst über die Gefährdungsbeurteilung feststellen muss, ob in der Arbeitsstätte eine erhöhte Brandgefährdung vorliegt. Nach der Definition in der Arbeitsstättenregel ist dies dann der Fall, wenn

  • Stoffe mit erhöhter Endzündbarkeit vorhanden sind,
  • durch betriebliche Verhältnisse große Möglichkeiten für eine Brandentstehung gegeben sind und
  • in der Anfangsphase eines Brandes mit einer schnellen Brandausbreitung zu rechnen ist.

Beispielhaft werden einige Betriebe und Betriebsbereiche genannt, in den von einer erhöhten Brandgefährdung auszugehen ist. Im Zusammenhang mit erhöhter Brandgefährdung verweist die ASR auch auf die TRGS 400 „Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen und die TRGS 800 „Brandschutzmaßnahmen“.

Liegt eine erhöhte Brandgefährdung vor, muss der Arbeitgeber zusätzliche Maßnahmen treffen. Die ASR verzichtet hier auf einen konkreten Maßnahmenkatalog und nennt nur exemplarisch einige mögliche Schritte, wie die Bereitstellung zusätzlicher Feuerlöscher oder den Einsatz von Lösch- und Brandmeldeanlagen.

Brandschutzhelfer

Vorschriften hierzu fanden sich bisher in den Unfallverhütungsvorschriften. Die ASR legt nun erstmals eine konkrete Zahl von Hilfspersonen fest. Demnach ist ein Anteil von 5 % der Beschäftigten ausreichend. Brandschutzhelfer müssen fachkundig unterwiesen werden, wozu auch praktische Übungen (Löschübung) gehören.

Unser Tipp: Mach Sie sich mit den neuen Regelungen vertraut und nutzen Sie die Gelegenheit den Brandschutz im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung auf den Prüfstand zu stellen:

  • Ist die Zahl der Feuerlöscher ausreichend?
  • Wie steht es um die Erreichbarkeit der Feuerlöscheinrichtungen?
  • Sind alle Einrichtungen wie Löscher und Feuermelder deutlich gekennzeichnet?
  • Haben Sie genug Brandschutzhelfer, die im Ernstfall auch wissen, worauf es ankommt?

(ASR) ASR-A2-2 ” Maßnahmen gegen Brände” PDF-Datei 84 KB *1

*1 = Quelle Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA)

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